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Reisebedingungen der ReiseCenter am Stresemannplatz GmbH & Co. KG

 

Sehr geehrter Reisegast,

wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und so reibungslos wie möglich abzu­wickeln. Allerdings geht es nicht ohne die nachfolgenden Reise­bedingungen. Sie ergänzen die Vor­schriften der §§ 651a BGB bis 651y BGB und in Art. 250 und Art. 252 EGBGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationspflichten für Reise­veran­stalter.

Sie werden, soweit wirksam einbe­zogen, Bestandteil des zwischen uns, der Reisecenter am Stresemann­platz GmbH & Co.KG (nachstehend „RC“), und jedem einzelnen Reiseteilnehmer (nachstehend „Reisegast“) zustande kom­menden Reisevertrages.

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die schriftlich, per Fax oder elektronisch erfolgen kann, bietet der Reisegast RC den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reise­bedingungen und aller ergänzenden

Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Reisegast vorliegen, verbindlich an.

1.2. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung durch RC beim Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Ver­tragsschluss erhält der Reisegast eine Bestätigung des Vertrages (Reisebestätigung), die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen enthält.

1.3. Weicht die Bestätigung von der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von RC vor, an das RC 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn RC bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und sein vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisegast innerhalb der Bindungsfrist RC die Annahme ausdrücklich oder schlüssig, beispielsweise durch Zahlung auf den Reisepreis, erklärt.

1.4. Der Anmeldende haftet für alle Vertragsverpflichtungen von mit angemeldeten Reiseteilnehmern, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Leistungsverpflichtung von RC

2.1. Die Leistungsverpflichtung von RC ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen, soweit diese dem Reisegast bei der Buchung vorlagen.

2.2. Leistungsträger (z.B. Hotels und ReiseleiterInnen) sowie Reisebüros sind von RC nicht bevollmächtigt Zusicher­ungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseaus­schreib­ung oder die Buchungsbestä­tigung von RC hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

2.3. Soweit RC außerhalb des Pauschalangebots im fremden Namen zusätzliche Leistungen (insbesondere im Zusammenhang mit Freizeitarrangements, Sportveranstaltungen, Theaterbesuchen, Ausstellungen etc.) namentlich genannter Leistungsträger erbringt, werden diese von RC lediglich als Fremdleistungen vermittelt, wenn hierauf in der Reise- oder Veranstaltungsbeschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wurde und diese Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie erkennbar nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages sind.

3. Sicherungsschein und Bezahlung

3.1. Zur Absicherung von geleisteten Zahlungen des Reisegastes hat RC einen Kundengeldabsicherungsvertrag abgeschlossen. Hierdurch ist für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz sichergestellt, dass dem Reisegast, sofern Reiseleistungen deswegen ausfallen, der gezahlte Reisepreis und etwaig notwendige Aufwendungen erstattet werden, die für die vertraglich vereinbarte Rückreise anfallen. Der Reisegast hat in diesem Fall bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen die im Sicherungsschein mit Kontaktdaten benannte Versicherungsgesellschaft.

3.2. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung des Sicherungsschei­nes gemäß § 651r Abs. 4 BGB iVm. Art. 252 Abs. 2 EGBGB wird eine Vorauszahlung auf den Reisepreis (Anzahlung) fällig, die innerhalb von 7 Tagen zu leisten ist. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 20 % des Reisepreises pro Person.

3.3. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehän­digt ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 28 Tage vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. genannten Gründen abgesagt werden kann.

3.4. Leistet der Reisegast die Anzahlung oder Restzahlung trotz Fälligkeit nicht innerhalb der vor­bezeichneten Fristen, so ist RC berechtigt, nach Mahnung mit Nachfristsetzung vom Reisevertrag zurück zu treten und den Reisegast mit Rücktrittskosten nach Ziffer 8.2. dieser Reisebedingungen zu belasten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Reisemangel vorläge.

3.5. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises 3 bis 2 Wochen vor Reisebeginn direkt von RC oder über das vermittelnde Reisebüro.

3.6. Bei einer Buchung innerhalb eines Zeitraums von weniger als 28 Tagen vor Reisebeginn ist der gesam­te Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zur Zahlungs­fällig.

3.7. Soweit RC zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisegastes besteht und der Sicherungsschein über­geben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein An­spruch des Reisegastes auf Aushän­digung der Reiseunterlagen, bzw. Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

4. Leistungsänderungen

4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RC nicht wider Treu und Glau­ben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. Exkursionen und Wanderungen unterliegen äußeren Witterungseinflüssen. Reiseleiter einer geführten Teilnehmergruppe können insoweit Änderungen im Tourenverlauf (Reiseverlaufsänderung) vornehmen, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Reisegruppe erforderlich und notwendig erscheint. Sollte es zu kurzfristigen Planänderungen im Reiseverlauf kommen, welche RC nicht zu vertreten hat, weil sie durch besondere äußere Umstände bedingt sind, wie beispielsweise Unwetter, so ist dies gestattet, soweit nicht der Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigt wird.

4.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.4. RC ist verpflichtet, den Reisegast über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Bei einer Leistungsänderung vor Reisebeginn erfolgt dies auf einem dauerhaften Datenträger.

4.5. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisegastes, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisegast berechtigt, innerhalt einer von RC gleichzeitig mit der Änderungsmittelung gesetzten Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn RC dem Reisegast eine solche Reise angeboten hat. Der Reisegast hat die Wahl, entweder der Vertragsänderung zuzustimmen, die Teilnahme an einer ihm angebotenen Ersatzreise zu verlangen, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder nicht zu reagieren. Wenn der Reisegast gegenüber RC nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisegast in der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

5. Umbuchungen und Ersatzpersonen

5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Reisegastes von RC im Wege einer freiwilligen Kulanz eine Umbuchung dennoch vorgenommen, kann RC ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Umbuchung erheben.

5.2. Umbuchungswünsche des Reisegastes, die ab dem 31. Tag vor Reisebeginn bekanntgegeben werden, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur durch Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 8. zu den dort festgelegten Beding­ungen bei gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Dies gilt nicht bei durchführbaren Umbuchungswünschen, die nur gering­fügige Kosten verursachen.

5.3. Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Reisegast auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter (Ersatzperson) in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall innerhalb angemessener Frist, wenn sie RC nicht später als bis zum 15. Tag vor Reisebeginn zugeht.

5.4. RC kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisegastes widersprechen, wenn der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder den Anforderungen der Exkursion oder Wanderung nicht genügt.

5.5. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Reiseteilnehmers ist RC berechtigt, für den durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungsaufwand ein Entgelt von € 25,- pro Ersatzperson zu verlangen. Entstehen darüber hinaus Mehrkosten, hat RC diese dem Reisegast der Höhe nach zu begründen. Dem Reisegast bleibt der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.

5.6. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der Reisegast und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisegast einzelne Reise­leistungen aus nicht von RC zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. Führt die ungenutzte Leistung zu einem höheren Organisationsaufwand bei RC, ist RC berechtigt, diesen Mehraufwand dem Reisegast mit € 25,- zu berechnen.

7. Kündigung und Rücktritt durch RC

7.1. RC kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durch­führung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt RC, so behält RC den Anspruch auf den Reisepreis; RC muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RC aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt. Die örtlichen Bevollmächtigten von RC (Agentur, Reiseleitung) sind berechtigt, namens und in Vollmacht von RC eine Kündigung zu erklären.

7.2. RC kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung, bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Reisebestätigung genannten Mindestteilnehmerzahl bis zum 28. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall erhält der Reisegast auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung.

7.3. RC kann vor Reisebeginn nach Maßgabe von § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn RC aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall hat RC den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt RC vom Vertrag zurück, verliert RC den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

7.4. Tritt RC wegen der COVID-19-Pandemie vom Vertrag zurück, kann RC dem Reisegast statt einer Rückerstattung der auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen einen Reisegutschein nach Maßgabe von Art. 240 § 6 EGBGB anbieten. Der Reisegast hat die Wahl, ob er das Angebot von RC annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.

8. Rücktritt durch den Reisegast

8.1. Der Reisegast kann vor Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber RC vom Reisevertrag zurücktreten.

8.2. In Fall des Rücktritts durch den Reisegast verliert RC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen steht RC eine angemessene Entschädigung zu, soweit der Rücktritt nicht von RC zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. RC ist berechtigt, seinen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung zu erwartender Ersparnisse von Aufwendungen und eines etwaigen Erwerbs durch ander­weitige Verwendung der Reise­leistungen gemäß nachstehender Staffelung, nach Maßgabe der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis zu pauschalieren. Der Entschädigungsanspruch beträgt pro Person bei einem Rücktritt:

8.2.1.   bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20%

8.2.2.   vom 30. Tag bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30%

8.2.3.   vom 21. Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50%

8.2.4.   vom 14. Tag bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 60%

8.2.5.   vom 7. Tag bis zum 3. Tag vor Reisebeginn 80%

8.2.6. ab dem 2. Tag bis zum Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90%

des Reisepreises.

8.3. Dem Reisegast ist der Nachweis gestat­tet, dass RC kein oder ein geringerer Schaden als die geltend gemachte Entschädigungspauschale entstanden ist. RC ist auf Verlangen des Reisegastes verpflichtet, die Höhe der Pauschale zu begründen.

8.4. RC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschä­digung zu fordern, soweit RC nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht RC einen solchen Anspruch geltend, so ist RC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwaig ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu bezif­fern.

8.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Reisenden nach § 651e BGB einen Ersatzteil­nehmer zu stellen, unberührt.

8.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krankheit oder Unfall, soweit im Reisepreis nicht eingeschlos­sen, wird dringend empfohlen.

9. Beistand, Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung und Kündigung durch den Reisegast

9.1. RC ist nach § 651q BGB verpflichtet, dem Reisegast bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise durch Bereitstellung geeigneter Informationen Beistand zu gewähren und ihn zu unterstützen. Dies erfolgt bei geführten Exkursionen oder Wanderungen zumeist durch den Reiseleiter vor Ort. Im Übrigen kann sich der Reisegast zur Einforderung von Beistandsleistungen auch direkt an RC unter den am Schluss dieser ARB genannten Kontaktdaten wenden.

9.2. Der Reisegast ist verpflichtet, RC einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen (Mängelanzeige). Eine mit der Reiseleitung beauftragte Person oder die örtliche Agentur von RC sind berechtigt, die Mängelanzeige zur Kenntnis zu nehmen; sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.3. Ist von RC keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (siehe hierzu auch die Reiseausschrei­bung!), so ist der Reisegast verpflichtet, RC direkt unter der am Schluss dieser ARB genannten Adresse, Telefon- oder Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstan­dungen zu geben.

9.4. Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der Reisegast innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von RC verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. RC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. RC kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine angemessene Ersatzleistung angeboten wird. Hat die Ersatzleistung zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat RC dem betroffenen Reisegast eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren.

9.5. Der Reisegast kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und der Reisegast es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) RC anzuzeigen. Soweit RC infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisegast weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

9.6. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich auch dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.

9.7. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leiste RC innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe, so kann der Reisegast den Vertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmög­lich ist oder von RC verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein beson­deres Interesse des Reisegastes gerecht­fertigt wird. Im eigenen Interesse des Reisegastes und aus Beweissicherungsgründen wird die Textform für eine Kündigungserklärung empfohlen.

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

10.1. RC wird den Reisegast über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung der Formalitäten vor Vertragsschluss sowie ggf. bis zum Reisebeginn über eventuelle Änderungen unterrichten.

10.2. Der Reisegast kann den vorvertraglichen Informationen entnehmen, ob für seine Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Der Reisegast hat selbst darauf zu achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer aufweist.

10.3. Der Reisegast ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung einer Rücktrittsentschädigung, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn RC unzureichend oder falsch informiert hat.

10.4. RC übernimmt die Beschaffung von Visa nur auf der Grundlage einer beson­deren Vereinbarung mit dem Reisegast nach Maßgabe der „Hinweise und Vereinba­rungen zur Visabeschaffung“.

10.5. RC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde RC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

11. Allgemeine Risiken und Haftung

11.1. RC informiert den Reisegast über den jeweiligen Schwierigkeitsgrad der Reise. Es liegt in der jeweiligen Verantwortung des Reisegastes selbst zu beurteilen, ob er den Anforderungen der Reise genügt.

11.2. Bei Exkursionen und Wanderungen, insbesondere auf unbefestigtem Terrain wird vom Reisegast ein hinreichendes Maß an eigenverantwortlichem Verhalten vorausgesetzt, um eine Eigengefährdung oder eine Gefährdung von anderen Gruppenteilnehmern möglichst auszuschließen. Eine strikte Beachtung der vom Reiseleiter vorgegebenen Weisungen und Regeln ist daher unumgänglich.   

11.3. Die vertragliche Haftung von RC, für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers resultieren ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes nicht schuldhaft herbei­geführt wird.

11.4. Die Haftung von RC auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung für Schäden, welche nicht Körperschäden sind, und sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist ebenfalls auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisegast und Reise beschränkt.

11.5. RC haftet nicht für Leistungsstö­rungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstal­tungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseaus­schreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdlei­stungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisegast erkenn­bar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von RC sind.

11.6. RC haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschrie­benen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und soweit für einen Schaden des Reisegastes die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von RC ursächlich geworden ist.

12. Versicherungen

12.1. RC empfiehlt den Abschluss von Reiseversicherungen, insbesondere einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod und gegebenenfalls den Abschluss einer Unfallversicherung.

12.2. Vermittelt RC auf Verlangen des Reisegastes einen Reiseversicherungsvertrag, sind die hierfür anfallenden Versicherungsprämien bei Versicherungsabschluss sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig und auch bei Nichtdurchführung der Reise nicht erstattbar.

13. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Reisegast RC zur Verfügung stellt, werden von RC elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten des Reisegastes werden nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit jenen Daten findet der Reisegast in den im Internet unter

www.bund-reisen.de/info/datenschutz/

veröffentlichten Hinweisen von RC zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung (Datenschutzerklärung).

14. Verbraucherstreitbeilegung und ODR-Plattform

14.1. RV unterwirft sich nicht einer alternativen Streitschlichtung nach Maßgabe des Verbraucherstreitschlichtungsgesetzes und ist hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet.

14.2. Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform zur Streitbeilegung bei Online-Vertragsabschlüssen unter der URL https://www.ec.europa.eu/consumers/odr an. Die Kontaktdaten der offiziellen Streitbeilegungsstelle können vom Reisegast unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show abgerufen werden.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1. Für Reisegäste, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisegast und RC die Geltung deutschen Rechts vereinbart.

15.2. Für Klagen von RC gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Reisegastes maßgebend. Für Klagen gegen den Reisegast, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhn­licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer­hebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RC vereinbart.

15.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen interna­tionaler Abkommen, die auf den Reisever­trag zwischen dem Kunden und RC anzu­wenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmun­gen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisegast angehört, für den Reisegast günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für den

Reiseveranstalter: Reisecenter am Stresemannplatz GmbH & Co. KG

Persönlich haftender Gesellschafter: Reisecenter am Stresemannplatz Verwaltungs GmbH

Geschäftsführer: Jörg Grießinger

Sitz: Stresemannplatz 10, 90489 Nürnberg

Telefon: +49 911 588 88-0

Telefax: + 49 911 588 88-22

E-Mail: info[at]bund-reisen.de

Internet:https://www.bund-reisen.de

Registergericht: Amtsgericht Nürnberg

Registernummer: HRA 13216

 

Stand: April 2021

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